II. Gegenstand und Zweck des Unternehmens § 2

II. Gegenstand und Zweck des Unternehmens  § 2

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und im fremden Namen sowie die Schaffung von Wohnungseigentum. Darüber hinaus dürfen alle im §7 WGG bezeichneten Geschäfte betrieben werden, sowie die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens gemäß § 5 Z 10 KStG 1988. Der Geschäftsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2)

Der Zweck des Unternehmens ist darauf gerichtet, den Mitgliedern zu angemessenen Preisen gesunde und zweckmäßig
eingerichtete Wohnungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu verschaffen, diese Wohnungen zu verwalten und auch Wohnungseigentum an ihnen zu begründen.  Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern dürfen nur mit den sich aus §1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ergebenden Beschränkungen abgeschlossen werden.

(3)

Darüber hinaus darf sich das Unternehmen auch gemäß § 1 Abs. 2 GenG. an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts soweit dies nach den Bestimmungen des WGG zulässig ist, beteiligen. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben dürfen personenbezogene Daten EDV-unterstützt ermittelt und verarbeitet werden.