III. Mitgliedschaft §3

III. Mitgliedschaft §3
(1)

Mitglieder können  werden:
a)            Einzelpersonen
b)            juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften

(2)

Die Mitglieder dürfen nicht überwiegend aus Angehörigen des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG bestehen.

§ 4
(1)

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine von dem (der) Beitretenden zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung des Beitrittes erforderlich. In der Beitrittserklärung muss sich das Mitglied ausdrücklich verpflichten, die Satzung der Genossenschaft einzuhalten, die in der Satzung bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu machen,  die von der Generalversammlung festzusetzende Beitrittsgebühr und die laufenden Beiträge zu leisten und der Genossenschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger Nachschüsse bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme nach dem Genossenschaftsgesetz zu leisten.

(2)

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der (die) Abgewiesene binnen vierzehn Tagen Berufung einbringen, über die der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung endgültig entscheiden.

§ 5

Jedes Mitglied hat sogleich bei seinem Eintritt eine Eintrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Generalversammlung kann auch die Einhebung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe beschließen.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Übertragung des Geschäftsguthabens
c) durch Ausschließung
d) durch den Tod
e) durch Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft
f)  durch Ausscheiden aus der Verwaltung

§ 7
(1)

Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Aufkündigung aus der Genossenschaft austreten.

(2)

Die Aufkündigung muss mindestens ein halbes Jahr vorher schriftlich an den Vorstand gelangt sein.

§ 8

Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes seinen Geschäftsanteil übertragen. Es haftet jedoch neben dem Erwerber subsidiär gemäß §17.

§9
(1)

Stirbt ein Mitglied vor dem 30. September, erlischt die Mitgliedschaft am Ende des laufenden, sonst am Ende des darauf folgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben bei sonstigem Verlust der Mitgliedschaft des Erblassers beziehungsweise der Verlassenschaft eine Person namhaft zu machen, welche an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird. Dieser von den Erben bezeichnete Übernehmer tritt, wenn er eintrittsberechtigt gemäß § 14 MRG ist und eine schriftliche Übernahmserklärung abgegeben hat in die Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Stelle als Mitglied in die Genossenschaft ein, wenn der Vorstand ihn (Sie) als Mitglied aufnimmt.  Die gesetzliche Haftung des Nachlasses beziehungsweise der Erben wird jedoch hierdurch nicht berührt.

(2)

Bei der Auflösung einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft erlischt ihre Mitgliedschaft mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung erfolgt ist.

(3)

Für die Auflösung des Nutzungsvertrages gilt §20 WGG.

(4)

Bei Ausscheiden aus der Verwaltung erlischt die Mitgliedschaft am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Personenvereinigung (der Siedler) aus der Verwaltung ausgeschieden ist.

§10
(1)

Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:

a)            wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung der
Ausschließung nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz,
Satzung, Vertrag oder Generalsversammlungsbeschlüssen der
Genossenschaft gegenüber obliegender Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt
insbesonders dann, wenn dadurch die Gefahr einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer
Leistungsfähigkeit oder der Belange  ihrer Mitglieder herbeigeführt wird.

b)            wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder
die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder
schädigt oder zu schädigen versucht,

c)            wenn über sein Vermögen der Konkurs oder das gerichtliche
Ausgleichsverfahren eröffnet wird.

d)            wenn das Mitglied das ihm überlassene Nutzungsobjekt nicht selbst mit
seiner Familie bewohnt. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 3, Absatz 1, lit.b.

(2)

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschließungsbeschluss ist dem (der) Ausgeschlossenen schriftlich ohne Verzug mitzuteilen.

(3)

Über die Berufung des (der) Ausgeschlossenen, die innerhalb eines Monates nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über die Ausschließung beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingegangen sein muss, entscheidet der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung endgültig. Zur gültigen Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Dem (der) Ausgeschlossenen ist die Möglichkeit zu geben, sich zu der Ausschließung zu äußern.

(4)

Die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen erlischt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Ausschließung beschlossen hat, im Falle der Berufung mit dem Tage der Bestätigung der Ausschließung in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Für die Auflösung des Nutzungsvertrages gilt § 20, Abs. 2 WGG.

§ 11
(1)

Die ausgeschiedenen Mitglieder oder ihre Erben können unbeschadet der Bestimmungen des § 17 – nur jenen Betrag des Geschäftsguthabens, der sich nach der Bilanz des Ausscheidungsjahres ergibt, sonst aber keinen Anteil am Genossenschaftsvermögen fordern.

(2)

Die Klage des ausgeschiedenen Mitgliedes auf Auszahlung des nicht abgehobenen Geschäftsguthabens verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlöschen der Haftung.

(3)

Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfallen derartige Guthaben zu Gunsten der Genossenschaft.