IX. Generalversammlung § 27

IX. Generalversammlung
§ 27
(1)

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) ausgeübt werden.

(2)

Handlungsunfähige üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen, sowie mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehener Person aus. Verhinderte Mitglieder können ein Genossenschaftsmitglied oder den Ehegatten (die Ehegattin) durch schriftliche Vollmacht mit ihrer Vertretung betrauen. Ein(e) Bevollmächtigte(r) kann nicht mehr als fünf Mitglieder vertreten.

 

§ 28
(1)

Die ordentliche Generalversammlung muss in den ersten 8 Monaten jeden Jahres stattfinden.

(2)

Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat vor Genehmigung des Jahresabschlusses über die Prüfung dieser Vorlage der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

(3)

Außerordentliche Generalversammlungen  sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, so oft es erforderlich ist, insbesondere wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsberichtes oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für erforderlich hält.

 

(4)

Eine außerordentliche Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden,

a) wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die Hälfte sinkt.
b) wenn die Bestellung eines Vorstandes- oder Aufsichtsratsmitgliedes widerrufen
werden soll.
c) wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer von ihnen
unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die
Einberufung verlangt.

 

§ 29
(1)

Die Generalversammlungen werden in der Regel vom Vorstand, allenfalls durch den Aufsichtsrat einberufen (§ 24 des Genossenschaftsgesetzes).

(2)

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine an die Mitglieder Abgesandte schriftliche Mitteilung. Die Einladung wird in der im § 21, Absatz 3, vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tage der Generalversammlung und dem Tage der Absendung des die Einladung enthaltenden Schreibens muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen. Wahlvorschläge für die Wahl anstehenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Genossenschaft eingebracht werden.

 

(3)

Wenn der zehnte Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende Gegenstände verlangt, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)

Nur über Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen hievon sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

(5)

Die Landesregierung (Aufsichtsbehörde) ist so zeitgerecht  von der Anberaumung einer Generalversammlung zu verständigen, dass sie zu dieser einen Vertreter ohne Stimmrecht entsenden kann; der Vertreter ist auf sein Verlangen zu hören.

 

§ 30
(1)

Die Generalversammlung wird, abgesehen von dem in § 24 des Genossenschaftsgesetzes vorgesehenen Fall, vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder bei seiner Verhinderung vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Sind beide verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrates die Versammlung zu eröffnen und einen Versammlungsleiter  wählen zu lassen.
Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.

(2)

Nach Ermessen des Versammlungsleiters wird durch Stimmzettel  oder Erheben der Hand oder Aufstehen und Sitzen bleiben abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Versammlungsleiter beigetreten ist.

 

(3)

Bei Wahlen wird durch Handzeichen abgestimmt. Im ersten Wahlgang gelten nur diejenigen als gewählt, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten haben. Soweit die erste Abstimmung diese Mehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden in die engere Wahl. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(4)

Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Wahlen sind die Zahl und die Verteilung der abgegebenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, der die Versammlung zuletzt geleitet hat, dem Schriftführer und zwei weiteren gewählten Teilnehmern der Generalversammlung (Beglaubigern) zu unterschreiben.

 

§ 31

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur

a)            der Bericht über die gesetzliche Prüfung,
b)            die Genehmigung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses
(Bilanz,-Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des
Lageberichtes, die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des
Verlustes, die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage sowie die
Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates,
c)            die Wahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und der Widerruf der
Bestellung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern,
d)            die Genehmigung der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und den
Aufsichtsrat,
e)            die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes
oder Aufsichtsrates und die Wahl der Bevollmächtigten zur Führung von
Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder,
f)             die Änderung der Satzung und die Auflösung der Genossenschaft,
g)            die Wahl der Niederschriftsbeglaubiger (§ 30, Absatz 4),
h)            die Festsetzung der Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr,
i)             die Festsetzung eines laufenden Beitrages und dessen  Höhe.

 

§ 32
(1)

Falls das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, ist jede Generalversammlung beschlussfähig, wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2)

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder gefasst.

 

(3)

Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Genossenschaft können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4)

Ein Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Generalversammlung anwesend oder vertreten ist. Trifft das in der ersten Versammlung nicht zu, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine zweite Generalversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen die Auflösung gültig beschließen kann.

(5)

Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände, ausgenommen die Auflösung (Abs. 4), nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Generalversammlung hat hierauf ausdrücklich hinzuweisen.