X. Jahresabschluss § 33

X. Jahresabschluss
§ 33
(1)

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr läuft von dem Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum Ende desselben Kalenderjahres.

(2)

Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand baldigst ein Inventar als Unterlage für die Bilanz aufzustellen und die Bücher abzuschließen.

(3)

Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand für dieses einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Verordnungen die aufgrund des § 23 Abs. 2 und Abs 4 WGG erlassen wurden (Gebarungsrichtlinien, Rechnungslegungsrichtlinien), aufzustellen und gleichzeitig einen Lagebericht über das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen, in dem der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft darzulegen und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung , die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie über die voraussichtliche Entwicklung zu berichten ist. Im Anhang ist der Jahresabschluss zu erläutern, wobei auch wesentliche Abweichungen von dem vorherigen Jahresabschluss zu erläutern sind.

(4)

Das Inventar, der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Vorschlag zur Verwendung des Gewinnes oder zur Deckung des Verlustes müssen bis zum 31. Mai jedes Jahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden.

(5)

Für den Ansatz der einzelnen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung gilt die Bilanzgliederungsverordnung zum WGG in der jeweiligen Fassung, subsidiär gelten die Bestimmungen der §§ 201-211 HGB.

§ 34

Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) unter Beachtung der in den Gesetzen und der Satzung enthaltenen Vorschriften nach der Anlage A und der Anlage B zu § 1 der Verordnung des BMwA über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemeinnütziger Bauvereinigungen vorgesehenen Muster und der Lagebericht sind nach Prüfung durch den Aufsichtsrat zusammen mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen; sie sollen möglichst jedem Mitglied in Abdruck zugesandt werden. Sodann werden sie mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und den Vorschlägen über die Verteilung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes der Generalversammlung zur Beschlussfassung und  Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorgelegt.