XI. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung § 35

XI. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 35
(1)

Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes dient die Vermögensrücklage. In die Vermögensrücklage fließen die Beitrittsgebühren, Zuwendungen, soweit sie nicht zweckgebunden sind, der Bilanzgewinn des ersten Geschäftsjahres und fortlaufend mindestens 10% des jeweiligen Gewinnes, bis die satzungsmäßige Rücklage 50% des Gesamtbetrages der Haftsummen erreicht hat.

(2)

Der nicht der satzungsmäßigen Rücklage zugewiesener Bilanzgewinn ist den anderen (freien Rücklagen) zuzuführen.

(3)

Welche Beträge aus dem Bilanzgewinn den Rücklagen zugewiesen werden sollen,
beschließt die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Abs. 1u. 2

 

(4)

Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes dienen die gebildeten Rücklagen.

(5)

Über die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage beschließt die Generalversammlung, über die Verwendung aller anderen Rücklagen beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

 

(6)

Alle Rücklagen dürfen nur für den im § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

§ 36
(1)

Der Bilanzgewinn kann nach Abzug der Zuweisungen an die Rücklagen unter die Mitglieder als Gewinn verteilt werden. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das die Bilanz aufgestellt ist. Vom jährlichen Gewinn gemäß §10 WGG darf nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der bezogen auf die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile, den Zinssatz gemäß §14 Abs. 1 Z 3 WGG nicht übersteigt, Gewinnvorträge sollen nicht erfolgen.

(2)

Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.

(3)

Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Gewinnanteile, die nicht binnen zwei Jahren abgeholt sind, verfallen zu Gunsten der Genossenschaft.

 

§ 37

Ergibt sich am Schlusse des Geschäftsjahres bilanzmäßig ein Verlust, so hat die Generalversammlung zu bestimmen, wie weit die Vermögensrücklage oder nach Ausschöpfung einer solchen die Geschäftsguthaben der Mitglieder durch Abschreibung zur Deckung herangezogen werden sollen. Die Abschreibung von den Geschäftsguthaben erfolgt im Verhältnis der Höhe der satzungsmäßigen Mindestzahlungen. Nach erfolgter Abschreibung wird bis zur Erreichung des vollen Geschäftsanteiles ein Gewinnanteil nicht ausgezahlt.