XII. Bekanntmachungen
§ 38
(1)
Von der Genossenschaft ausgehende Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht und in der im § 21, Abs. 3 vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Die vom Aufsichtsrat ausgehenden Bekanntmachungen werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom/von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem(r)/ihrer(m) Stellvertreter(in) gezeichnet.
(2)
Die Bekanntmachungen werden mit Ausnahme der Einladung zur Generalversammlung in der Zeitschrift des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband in Wien, veröffentlicht.