XIII. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband § 39

XIII. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 39
(1)

Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschafts-Revisionsgesetzes zu prüfen. Die Genossenschaft unterliegt der laufenden Aufsicht gemäß § 29 WGG.

(2)

Die Genossenschaft ist zu diesem Zwecke Mitglied des gesetzlichen Prüfungsverbandes (Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband in Wien).

(3)

Auf Verlangen der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) oder des Prüfungsverbandes hat sich die Genossenschaft auch außerordentlichen Prüfungen zu unterwerfen.

(4)

Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer Einblick in alle Geschäftsvorgänge und den Betrieb des Unternehmens zu gewähren. Er hat ihm die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes der Kasse und der Wertpapiere zu gestatten; er hat die Prüfung zu erleichtern und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

 

(5)

Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Ablauf jeden Geschäftsjahres binnen vier Wochen nach der Erstellung, spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres, der Landesregierung (Aufsichtsbehörde), der Finanzlandesdirektion  und dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht vorzulegen.

(6)

Die Organe der Genossenschaft haben den in den Prüfungsberichten enthaltenen Beanstandungen innerhalb angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.

 

(7)

Der Vorstand des Prüfungsverbandes oder ein von ihm beauftragter Vertreter ist berechtigt, den Generalversammlungen der Genossenschaft beizuwohnen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen.