VIII. Aufsichtsrat § 22

VIII. Aufsichtsrat
§ 22
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens 9 Mitgliedern sowie höchstens drei Ersatzmitgliedern, die persönlich der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen. Die Ersatzmitglieder üben ihre Funktion erst ab dem  Zeitpunkt aus, in welchen ein gewählter Aufsichtsrat austritt oder selbst ausscheidet. Auf Beschluss des Aufsichtsrates können  die Ersatzmitglieder an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)

Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates wird durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.

(3)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Aufsichtsratmitglieder dürfen weder dem Vorstand angehören noch dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte der Genossenschaft Geschäfte der Genossenschaft führen. Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst nach ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(4)

Nach Ablauf der 3jährigen Amtsdauer sind Neuwahlen erforderlich, wobei auch die Wiederwahl zulässig ist.

(5)

Sinkt die Mitgliederzahl  des Aufsichtsrates durch vorzeitiges Ausscheiden oder durch dauernde Behinderung von Mitgliedern unter die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl, so muss zur Vornahme von Ersatzwahlen eine Generalversammlung ohne Verzug einberufen werden. In diesem Falle erfolgen die Ersatzwahlen nur für die Funktionsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.

(6)

Der Aufsichtsrat wählt nach Neuwahlen aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) Schriftführer(in) und ihre Stellvertreter.

 

§ 23
(1)

Die Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrates werden durch das Gesetz, die Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung bestimmt.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung dauernd zu überwachen. Er muss sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.

(3)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Sie können ihre Obliegenheit nicht anderen Personen übertragen

(4)

Der Aufsichtsrat soll bei Verbandsprüfungen vertreten sein; er hat nach Prüfungen in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären.

 

§ 24
(1)

Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsanweisung regelmäßig Sitzungen ab.  Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel des Aufsichtsrates sie beantragt.

 

(2)

Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet, bei Verhinderung wird er/sie durch seine(n) Ihre(n) Stellvertreter(in), bei dessen/deren Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied vertreten.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der/die Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung welcher der/die Vorsitzende beigetreten ist.

(4)

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die fortlaufend in ein Buch einzutragen oder einzukleben und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.

(5)

Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vom/von der Vorsitzenden  oder bei seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrer(m) Stellvertreter(in) vollzogen.

 

(6)

Der Vorstand hat in der Regel an den Verhandlungen des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen und alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen.

 

§ 25

Der Vorstand und der Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung, außer über die sonst in dieser Satzung genannten Angelegenheiten, über:

a)            die Grundsätze der Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken und
Baurechten sowie jedes dieser Geschäfte im Einzelnen, soweit die vom
Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird.
b)            die Grundsätze für die Zuteilung und die Nutzung der
Genossenschaftswohnungen, die Berechnung der Nutzungsgebühren sowie
für die Erwerbung einer Eigentumswohnung.
c)            die Grundsätze der Aufnahme von Darlehen und die Anlegung und
Sicherstellung verfügbarer Gelder sowie die einzelne Veranlagung von
Geldern, soweit die Bindungsfrist ein Jahr überschreitet.
d)            die Aufstellung der Wirtschaftspläne.
e)            den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen
insbesondere aber von Anstellungsverträgen ausgenommen solcher mit
Hausbesorgern.
f)             die Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen
Streitverfahren, die in erster Instanz in die Zuständigkeit eines
Gerichtshofes fallen (mit Ausnahme der Hereinbringung rückständiger
Nutzungsgebühren und Nutzungsentgelte).
g)            den Anschluss an Vereine und die Beteiligung an Unternehmen, soweit
sie nach dem WGG zulässig sind.
h)            die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders
soweit sie den Lagebericht, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang) die Verteilung des Gewinnes oder die
Deckung des Verlustes, Entnahmen aus den Rücklagen, die
Geschäftsanweisung für den Vorstand und den Aufsichtsrat betreffen.
i)             die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen.

 

§ 26
(1)

Gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, abgehalten werden. Die Sitzungen werden nach Anhörung  des Vorstandes vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei seiner/Ihrer Verhinderung von seinem(r) ihrer(m) Stellvertreter(in) einberufen und geleitet. Sie sind auf Verlangen des Prüfungsverbandes zur Erörterung des Prüfungsberichtes oder der Lage der Genossenschaft einzuberufen.

(2)

Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzung ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung muss von jedem Organ für sich vorgenommen werden. Anträge, deren Annahme nicht von jedem der beiden Organe satzungsgemäß beschlossen wird, gelten als abgelehnt.

(3)

Über Beschlüsse der gemeinsamen Sitzung ist vom/von der Schriftführer(in) des Aufsichtsrates oder seinem(r)/ihrer(m) Stellvertreter(in) eine Niederschrift anzufertigen, die fortlaufend in ein Buch einzutragen oder einzukleben und von/vom der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.