VII. Vorstand §20

VII. Vorstand

§ 20
(1)

Der Vorstand besteht aus:
dem (der)  Obmann/Obfrau
dem (der)  Obmannstellvertreter(in)

(2)

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung aus der Zahl der Mitglieder gewählt.
Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Generalversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Vorstandsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit  in der Generalversammlung durch Handzeichen.

 

(3)

Die Legitimationen der Vorstandsmitglieder werden durch die über die Wahlhandlung aufzunehmende Niederschrift der Generalversammlung nachgewiesen.

(4)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder des Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung der Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluss über die vorläufige Enthebung von der Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist Gehör zu geben.

(5)

Anstellungsverträge mit einem Vorstandsmitglied sollen nur mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten abgeschlossen werden.

§ 21
(1)

Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung festgesetzt sind.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit beider Mitglieder. Die Beschlüsse sollen grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung des Obmannes. Der Aufsichtsrat ist von allen nicht einstimmig gefassten Beschlüssen zu informieren. Die abweichende Meinung des überstimmenden Vorstandsmitgliedes ist festzuhalten. Niederschriften über Beschlüsse sind fortlaufend in ein Buch einzukleben und von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

(3)

Die Zeichnung der Firma geschieht in der Weise, dass der (die) Obmann (Obfrau) und sein (Ihr) Stellvertreter gemeinsam ihre Unterschriften hinzufügen.