IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 12

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12
(1)

Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschluss der erschienenen und vertretenen Mitglieder ausgeübt.

(2)

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an der Generalversammlung teilzunehmen und dabei ihr Stimmrecht auszuüben,
b) am Gewinn gemäß § 36 der Satzung teilzunehmen,
c) sich um die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, um ein Baurecht oder die
käufliche Überlassung eines Hauses der Genossenschaft oder einer
Eigentumswohnung zu den vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten
Bedingungen zu bewerben.

(3)

Soweit Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern abgeschlossen werden dürfen, steht ihnen das Recht gem. Abs.2 lit. c zu.

§ 13
(1)

Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie zur Erwerbung eines Baurechtes, eines Hauses der Genossenschaft oder einer Eigentumswohnung, ist unbeschadet des § 2 Abs. 2 zweiter Satz durch die Mitgliedschaft bedingt.

(2)

An ein Mitglied (auch Ehepaar) darf nur eine geförderte Wohnung oder Siedlerstelle zur Nutzung, durch Kauf, als Eigentumswohnung oder im Baurecht übertragen werden. Das gilt nicht, wenn das Mitglied eine juristische Person oder ein unter einer protokollierten Firma geführtes Unternehmen ist, die Finanzierungsbeihilfe geleistet haben. Der Inhalt des abzuschließenden Nutzungsvertrages wird nach den von der Genossenschaft anzuwendenden Verwaltungsgrundsätzen unter Beachtung der Vorschriften des WGG von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung festgesetzt.

§ 14

Mit Mitgliedern, die Angehörige des Baugewerbes im Sinne des §9 WGG sind, dürfen Rechtsgeschäfte, welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen, oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss bei einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.

§ 15
(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)            für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, die Erwerbung eines
Siedlungshauses als Eigentum oder einer Eigentumswohnung, die
Inanspruchnahme der Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft
und für die Tätigkeit der Genossenschaft bei der Errichtung eines
Siedlungshauses als Eigenheim oder einer Eigentumswohnung die dafür
festgesetzten Leistungen und Gebühren zu entrichten.
b)            die Beitrittsgebühr und laufende Beträge gemäß § 5 zu zahlen
c)            den in der Satzung begründeten Anordnungen des Vorstandes und
den Generalversammlungsbeschlüssen Folge zu leisten.
d)           die Einzahlungen auf den ersten Geschäftsanteil oder die übernommenen
weiteren Geschäftsanteile gemäß § 16 der Satzung fristgemäß zu leisten.
e)           erforderlichenfalls am Verlust gemäß § 37 der Satzung teilzunehmen.
f)             für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach den
Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes mit der Haftsumme (§17 der
Satzung) einzustehen
g)           die ihnen von der Genossenschaft überlassenen Wohnungen oder
Siedlerstellen samt dem Siedlungshaus (Eigenheim) selbst oder mit ihren
Familienangehörigen zu bewohnen. Wird diese Verpflichtung nicht
eingehalten, kann das Mitglied gemäß § 10 ausgeschlossen und die ihm
zur Nutzung überlassene Wohnung oder das Siedlungshaus entzogen
werden.

(2)

Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. a) hinsichtlich des Nutzungsentgelts und nach Abs. 1 lit. g) erster Satz gelten auch für Nichtmitglieder; mit denen ein Nutzungsvertrag besteht.