V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftung § 16

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftung
§ 16
(1)

Der Geschäftsanteil wird auf € 22,- festgesetzt, er ist bei Eintritt voll einzuzahlen.

(2)

Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied zur Erwerbung eines Rechtes nach § 13 Abs. 1 übernehmen muss.

(3)

Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich Zuschreibungen von bilanzmäßigen Gewinnen abzüglich etwaiger Abschreibung von bilanzmäßigen Verlusten bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.

(4)

Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht zurückgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfande genommen, auch von dem Mitglied ohne Zustimmung des Vorstandes weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine auf den Geschäftsanteil geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden.

§ 17
(1)

Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist beschränkt. Jedes Mitglied haftet im Falle eines Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen,  sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der übernommenen Geschäftsanteile.

(2)

Die Forderungen an ein Mitglied aus seiner Deckungspflicht verjähren in 3 Jahren ab dem in § 78, Gen.G. bestimmten Zeitpunkt.

(3)

Die Haftung eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder seiner Erben endet erst 3 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres  in dem das Mitglied ausgeschieden ist.

(4)

Das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes darf erst 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausbezahlt werden, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.