XIV. Auflösung und Liquidation § 40

XIV. Auflösung und Liquidation
§ 40
(1)

Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch:

a)            Beschluss der Generalversammlung,
b)            Eröffnung des Konkursverfahrens,
c)            Verfügung der Verwaltungsbehörde.

(2)

Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.

 

(3)

Bei Auflösung der Genossenschaft erhalten die Mitglieder nicht eher als nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung und nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben ausbezahlt.

(4)

Ein etwa verbleibender Rest des Genossenschaftsvermögens ist ausschließlich nach den Bestimmungen des § 11 WGG zu verwenden.

 

Stand/ August 2017